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Inkasso im Zeichen der Corona-Krise

Inkasso heißt auch Verantwortung

Viele Handwerker, Industrie- und Großhandelsunternehmen, Verlage, Banken, Steuerberater, Ärzte haben – ebenso wie Privatpersonen – unter der Corona-Krise zu leiden. Da liegt die Frage nahe, wie man mit offenen Forderungen umgehen soll.

„'Abwarten und Tee trinken' wäre hier kein guter Rat, jedenfalls wenn es um die Erhaltung der eigenen Liquidität geht“, so der Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bernd Drumann. „Wenn vielleicht schon absehbar ist, dass der eigene Kunde aufgrund des Wegfalls seines Umsatzes den geschuldeten Betrag nicht oder nicht in einer Summe zahlen kann, so ist zu empfehlen, die Forderung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen abzugeben, einen erfahrenen Rechtsdienstleister also.

Dieser wird versuchen, mit dem Kunden eine Lösung, meist unter größtmöglicher Absicherung der Forderung, herbeizuführen. Zu denken ist etwa an Sicherungshypotheken, die eingetragen werden, oder Fahrzeuge, die zur Sicherheit übereignet werden, um auch eine Basis für erforderliche, langfristige Lösungen zu schaffen. Der Rechtsdienstleister sollte dabei aber natürlich seiner Verantwortung gerecht werden und die besondere Situation nicht aus dem Auge verlieren.“

Bernd Drumann beantwortet im Folgenden einige Fragen zum Umgang mit eigenen Forderungen in Zeiten von Corona:

Kann ein Kunde die Ware zurückgeben, weil er sie wegen Corona nicht mehr verkaufen kann?

„Nein. Ich hatte tatsächlich kürzlich ein Gespräch mit einem Mandanten, Chef eines kleineren Unternehmens, bei dem eine große Handelskette im Elektronikbereich Ware im Wert von rd. 10.000 EUR bestellt hatte. Der Unternehmer, unser Mandant, hat den Auftrag bestätigt, hatte fristgerecht geliefert, und nun möchte die Handelskette die Ware nicht mehr behalten. Sie erwartet vielmehr von ihm die Rücknahme derselben, weil sie sie wegen der Schließung der Märkte nicht mehr benötigen. Die Bezahlung der Rechnung wurde abgelehnt.

Für das kleine Unternehmen geht es hiermit nun auch um die eigene Existenz. Es ist gerade jetzt dringend auf den Geldeingang angewiesen. Rechtlich betrachtet ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Daran ändert auch die Krise nichts. Einen Anspruch auf Rücknahme der Ware hat die Handelskette nicht, wenn im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie ist vielmehr verpflichtet, ihren Teil der Vereinbarung einzuhalten und muss die Rechnung zahlen. Gleichwohl kann aber die Rücknahme der Ware ggf. sinnvoll sein, jedenfalls wenn sie für den Unternehmer verwertbar ist und unter keinen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Abnehmer sich erholt, sondern ihm gar die Insolvenz droht.“

Wie beauftrage ich denn ein Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt in Zeiten von Corona?

„Generell benötigen wir für eine Beauftragung durch den Gläubiger lediglich eine Kopie der Rechnung oder einen Kontoauszug sowie eine Kopie der 1. Mahnung oder aber Angabe der Mahndaten. Ein Rechtsanwalt wird hier i. d. R. mit den gleichen Unterlagen auskommen. Nach eingehender Prüfung, ob Zahlungsverzug vorliegt und die Forderung rechtens ist, wird die Forderung meist noch am selben Tag bearbeitet. Die Beauftragung kann schnell formlos per Mail erfolgen. Ein persönliches Erscheinen ist also nicht nur in Zeiten von Corona absolut nicht erforderlich. Einige Inkassounternehmen erwarten aber z. B. eine Mitgliedschaft und Beiträge, bevor sie tätig werden, andere verkaufen Auftragszettel, Coupons, eine Art Rabattsystem, bei wieder anderen läuft eine Auftragserteilung nur online… Man sollte sich also vor der Beauftragung beim jeweiligen Dienstleister über die Konditionen informieren.“

Wie geht es dann weiter?

„… wohl weitaus unspektakulärer als allgemein und gern berichtet wird. Bei uns z. B. beginnt alles mit der ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner, der ggf. dann weitere folgen. Daneben wird durch psychologisch geschultes Personal ein telefonisches Mahnverfahren durchgeführt, respektvoll und höflich, aber auch konsequent. In Zeiten von Corona wird man hier allerdings mit noch mehr Fingerspitzengefühl vorgehen müssen. Ein Inkassounternehmen ist, anders als ein Gläubiger vielleicht, vom guten alten Geschäftskumpel' emotional nicht erpressbar'. Die Mitarbeiter schlagen ggf. Lösungsmöglichkeiten vor, setzen Termine und sind klar und eindeutig. Das alleine reicht oft schon, um unnötige Prozesse zu vermeiden. Wie es dann im Einzelnen weitergeht, hängt vom jeweiligen Fall und der aktuellen Situation ab.“

Wenn man doch über Geld spricht: Was kostet das Ganze?

„Da die Konditionen im Einzelnen durchaus unterschiedlich aussehen können, sollte man sich vor der Beauftragung beim gewählten Unternehmen danach erkundigen, ggf. auch Kostenstrukturen mehrerer Inkassobüros vergleichen. Bei seriösen Unternehmen wird offen über Geld gesprochen, sind die einzelnen Posten klar geregelt und werden transparent kommuniziert. Was den Forderungseinzug angeht, gibt es generell zwei Varianten: Entweder kann die Forderung realisiert werden oder nicht. War der Einzug auf ganzer Linie' erfolgreich, bekommt der Mandant z. B. bei uns seine Hauptforderung im Normalfall zu 100% ausbezahlt. Lag Zahlungsverzug vor, hat der Schuldner die dafür entstehenden Kosten als Verzugsschaden zu zahlen. Bei Nichterfolg im vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren zahlt der Mandant, ich spreche hier für uns, kein Honorar. Es wird ihm lediglich eine nach dem Wert der Hauptforderung gestaffelte Nichterfolgspauschale zwischen 10 EUR und max. 100 EUR nebst den baren Auslagen berechnet.“

Was ist denn, wenn der Rechtsdienstleister vorgerichtlich keine Lösung findet?

„In so einem Fall bleibt dann meist nur der Weg über das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Das muss natürlich immer gut überlegt werden und bedarf i. d. R. einer Analyse der Bonität, etwa durch Einholung einer Wirtschaftsauskunft – erst recht in Zeiten von Corona.“

Funktioniert denn das Verfahren über den Gerichtsvollzieher überhaupt noch in der Krise?

„In der Tat gibt es hier Probleme. Außentermine zwecks Pfändung finden teilweise nicht mehr statt. Auch Termine zur Abnahme der Vermögensauskunft werden zum Teil abgesetzt. Die Gerichtsvollzieher sind eben einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Ihre Tätigkeit entsprechend einzuschränken ist daher vernünftig.“

Macht dann ein gerichtliches Verfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung überhaupt Sinn?

„Abgesehen davon, dass überhaupt nur für rund 30 % der uns übertragenen Fälle ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden muss (rd. 70 % können vorgerichtlich einer Erledigung zugeführt werden), werden Gerichtsvollzieher aber schriftlich weiter tätig sein. Zu einem Teil erfolgt die Ladung – zwecks Abnahme der Vermögensauskunft – auch ins Gerichtsvollzieherbüro. Erscheint der Schuldner dort nicht, kann der Rechtsdienstleister Drittauskünfte gem. § 802l ZPO z. B. über Arbeitgeber und Bankverbindungen einholen lassen und dann dort eine Forderungspfändung ausbringen.“

Fazit

„Eine Krise wie jetzt die Corona-Pandemie bedeutet für die allermeisten Menschen das Wegbrechen von Bekanntem und Bewährtem. Das macht Angst. Für die einen ist diese Angst eher diffus, für die anderen ist sie existentiell. Und wie jede Krise bringt auch Corona viel Solidarität zu Tage aber auch jede Menge Mitmenschen auf den Plan, die aus der Not und Sorge anderer Profit schlagen. Nur eines muss auch jetzt klar sein: Einen rechtsfreien Raum haben wir in diesen Zeiten nicht. Schulden sind auch weiter Schulden, und Verträge und Abmachungen gelten auch in diesen Zeiten. Lediglich der Umgang damit erfordert jetzt ein noch genaueres Hinsehen und ggf. individuelle Absprachen und Vorgehensweisen im Sinne beider Parteien, Schuldner wie Gläubiger. Rechtsdienstleister, die das geltende Recht kennen, beachten und auf seiner Grundlage arbeiten, können besonders in Krisenzeiten unterstützen und sind sich dabei ihrer Verantwortung sehr deutlich bewusst.“

Mehr Informationen zur Bremer Inkasso GmbH:

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