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Coronavirus: Wichtige Infos für alle!

Verhalten bei Verdachtsfällen im Betrieb

Betriebe sollten sich auf den Ernstfall vorbereiten, indem Sie einen Notfallplan schriftlich festhalten. Im Handbuch für betriebliche Pandemieplanung finden sich entsprechende Leitlinien und Verhaltensregeln für Betriebe.

Neben Maßnahmen zum Infektionsschutz sollten insbesondere die Mitarbeiter genau über den Notfallplan in Kenntnis gesetzt werden, sodass im Ernstfall das Kerngeschäft möglichst reibungslos ablaufen kann. Halten Sie möglichst Telefon- oder Videokonferenzen ab und vermeiden Sie persönliche Besprechungen in größeren Gruppen.

Zudem sollte klar sein, wer in dieser speziellen Situation Ansprechpartner ist. Gegebenenfalls sollte festgelegt werden, welche Mitarbeiter gegebenenfalls mit wichtigen Aufgaben betraut werden können um auch im Falle des Ausfalls mehrerer Mitarbeiter den Betrieb zu sichern.

Wann kann oder sollte ein Betrieb geschlossen werden?

An dieser Stelle gilt: In Zeiten einer Pandemie wird zum Minimalbetrieb geraten. Das heißt: Unternehmen sollten sich fragen, welche Funktionen und Tätigkeiten zwingend aufrechterhalten werden müssen um den Betrieb zu sichern. Oberste Priorität ist dabei die Rücksichtnahme und Berücksichtigung insbesondere der Belange der Mitarbeiter im Betrieb: Nur solange gewährleistet ist, dass Angestellte ausreichend vor Infektionen im Betrieb geschützt sind können einzelne Funktionen und Tätigkeiten weiter durchgeführt werden.

Das Gesundheitsamt ist als zuständige Behörde berechtigt, die Schutzvorkehrungen im Betrieb zu kontrollieren und Verdächtige aus dem Verkehr zu ziehen.

Kann das Gesundheitsamt den Betrieb schließen?

Behörden haben laut dem Infektionsschutzgesetz zahlreiche Eingriffs- und Auskunftsrechte. Beispielsweise ermächtigt § 16 Abs. 1 IfSG die Behörden zur Vornahme der „notwendigen Maßnahmen“ zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt wurden, die zum Auftreten einer übertragbaren Gefahr führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.

Behörden können über die Generalklausel also die Schließung ganzer Betriebe anordnen. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sind dabei relativ niedrig, da bloß Tatsachen festgestellt werden müssen, die zum Auftreten einer Krankheit führen können. Ein einzelner infizierter Arbeitnehmer ist also ausreichend. Sollte sich also beim Besuch der Behörde ein Verdachtsfall bestätigen, wird der Betrieb wohl stillgelegt werden müssen.

Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht rät: „Betriebe sollten in einem solchen Fall möglichst eng mit dem Gesundheitsamt zusammenarbeiten, denn letzten Endes trifft den Arbeitgeber in einer solchen Situation eine gesteigerte Schutzpflicht gegenüber der restlichen Belegschaft und er hat angemessene Schutzmaßnahmen zu tätigen. Mitarbeiter die Symptome einer Infektion aufweisen, sollten dringend von der Arbeitspflicht entbunden und nachhause geschickt werden.“

Wird die Schließung angeordnet, müssen Betriebsinhaber sich zunächst daran halten. Lediglich im Nachhinein kann gerichtlich festgestellt werden, dass die Maßnahme möglicherweise nicht rechtmäßig war. Dann können auch etwaige Schäden oder Umsatzverluste gegenüber der Behörde geltend gemacht werden.

Müssen Arbeitnehmer Zwangsurlaub nehmen, wenn mein Arbeitgeber den Betrieb wegen des Virus schließt?

Wenn wegen des Coronavirus geschlossen werden muss, gibt es keinen Zwangsurlaub, denn der Arbeitgeber befindet sich wegen des stillgelegten Betriebs in Annahmeverzug. Das heißt: Der Arbeitnehmer ist nicht krank, könnte und würde gerne arbeiten – der Arbeitgeber kann ihm das aber nicht ermöglichen. Es ist nicht Schuld des Mitarbeiters, sondern das Unternehmen kommt quasi „in Verzug, das Arbeitsangebot anzunehmen.“ Die ausfallenden Tage sind kein Urlaub und damit auch kein Überstundenabbau.

Möglich ist aber, dass – sofern es möglich ist – im Unternehmen die Mitarbeiter angewiesen werden im Homeoffice zu arbeiten.

Bekommen Mitarbeiter, die sich in Quarantäne befinden weiter Gehalt?

Bei bloßem Infektionsverdacht mit anschließendem, von Behörden angeordnetem Beschäftigungsverbot bzw. Quarantäne haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Es erhält nur Lohnfortzahlung, wer akut erkrankt und dadurch arbeitsunfähig ist. Ansonsten gehen Arbeitnehmer aber nicht leer aus. Eine Entschädigungsleistung gibt es nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (§ 56 Abs. 1 IfSG) durch den Staat. Diese richtet sich in der Höhe nach dem Krankengeldanspruchs aus und wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Auch Selbständige müssen in Quarantäne nicht auf Einkommen verzichten.

Was passiert, wenn mein Betrieb wegen des Corona-Virus schließt?

Hier muss man unterscheiden: Wenn ein Unternehmen behördlich geschlossen wird wegen einer nachgewiesenen Infektion, dann haben Beschäftigte Anspruch auf die Fortzahlung ihrer Gehälter. Der Arbeitgeber trägt in diesem Falle das Risiko. Bei einer amtlichen Schließung können die Unternehmen allerdings das Geld hierfür wieder vom Staat zurückfordern.

Wenn ein Arbeitgeber sich dagegen „vorsorglich“ dazu entschließt, den Betrieb einzustellen, kann er grundsätzlich nicht von seinen Beschäftigten verlangen, für diese Zeit Urlaub zu nehmen. Allerdings hat der Bundestag aktuell die Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert. Das heißt, wenn ein Unternehmen, etwa weil massiv Aufträge weggebrochen sind, seinen Betrieb nicht mehr aufrechterhalten kann, kann das Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Arbeitszeit der Beschäftigten wird dann reduziert – bei entsprechender Kürzung des Lohns. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann einen Teil des Verdienstausfalls: 60 Prozent, beziehungsweise 67 Prozent, wenn die oder der Beschäftigte einen Kinderfreibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen hat.

Mehr Informationen zu RA Görzel:

  • Volker Görzel

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte

  • Hohenstaufenring 57 a

  • 50674 Köln

  • Tel.: 0221/ 29 21 92 0

  • Fax: 0221/ 29 21 92 25

  • E-Mail: goerzel@hms-bg.de

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